Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse (KSK)

Immer wieder werden wir von Kunden angesprochen, warum diese am Jahresende Abgaben an die KSK zahlen müssen. Hier gibt es wohl einiges an Aufklärungsbedarf.

Was ist die Künstlersozialkasse?

Die KSK ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung, in der sich freiberufliche Künstler und Publizisten Kranken-, Pflege- und Rentenversichern können. Die Versicherten zahlen im Gegensatz zu freiwillig versicherten Selbständigen einen geringeren Versicherungsbeitrag, der dem Arbeitnehmeranteil entspricht. Die KSK finanziert sich aus Abgaben, die von Auftraggebern auf Honorare und Rechnungen gezahlt werden müssen, die künstlerische und/oder publizistische Leistungen beinhalten. Diese Abgaben sind wie Steuern anzusehen, es ist nicht die Pflicht des Künstlers den Auftraggeber darauf hinzuweisen am Jahresende seine Abgaben/Steuern zu zahlen. Da den meisten unserer Kunden die KSK jedoch unbekannt ist, weisen wir seit einiger Zeit in unseren Rechnungen auf die Abgabepflicht hin.

Wann musst Du Abgaben zahlen?

Webdesigner sind nach Maßgabe der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzustufen. Sobald Du eine künstlerische Arbeit bei einem Einzelunternehmer, einer GbR, einem nicht eingetragenen Verein, einer OHG oder einer KG in Auftrag gibst, musst Du auf diese Leistungen Abgaben an die KSK zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Auftragnehmer (wir) in der KSK versichert ist oder nicht.

Die Abgaben von zur Zeit 4,8% (Stand 2018) müssen jedoch nur auf den Teil der Rechnung erbracht werden, der dem Tätigkeitsbereich eines Webdesigners entspricht. Dieser Tätigkeitsbereich wurde von der Arbeitsagentur definiert und ist hier dokumentiert: http://berufenet.arbeitsagentur.de/webdesigner. Auf Leistungen wie z.B. die Erstellung einer Webseite, Updates, Logodesign, Visitenkarten etc. musst Du also KSK Abgaben zahlen, sonstige Leistungen wie z.B. die Vermietung von Webspace, Suchmaschinenoptimierung oder EDV Betreuung sind dagegen als gewerbliche Dienstleistungen einzustufen und somit nicht abgabepflichtig.

Wenn in einer Rechnung sowohl künstlerische als auch gewerbliche Tätigkeiten aufgeführt sind, gelten die gewerblichen als infiziert und der gesamte Rechnungsbetrag wird abgabepflichtig. Dies kann man verhindern indem man eine Aufteilung der Rechnung in künstlerische sowie gewerbliche Tätigkeit vornimmt. Somit musst Du nur auf den aus künstlerischen Tätigkeiten resultierenden Betrag Abgaben zahlen. Diese Aufteilung nehmen wir seit einiger Zeit in unseren Rechnungen vor.

Wie und wann muss die Abgabe gezahlt werden?

Die KSK-Abgaben werden bislang nicht automatisch erfasst. Bei einer Betriebsprüfung kann die Beitragspflicht jedoch festgestellt werden und Du musst ggf. Beiträge für die letzten Jahre nachzahlen. Um dies zu umgehen, kannst Du dich bei der KSK anmelden (www.kuenstlersozialkasse.de) und erhältst einen Fragebogen ob Dein Unternehmen überhaupt abgabepflichtig ist. Falls dies zutrifft, erhältst Du dann zum Jahresende einen Meldebogen, der bis zum 31.03. des Folgejahres ausgefüllt zurück gesandt werden muss.

Bei weiteren Fragen wende dich an uns oder direkt an die KSK. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben können wir natürlich nicht garantieren.

Veröffentlicht am 22.05.2018